Satzung

Neufassung der Satzung des V. f. B. Germania Wiesmoor von 1929 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der V. f. B. Germania Wiesmoor von 1929 e.V. mit Sitz in Wiesmoor verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der
Abgabenordnung.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni.

§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung
1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:

1) ordentliche Mitglieder ( ab dem 18. Lebensjahr )
2) Kinder ( bis inkl. 13 Jahre )
3) Jugendliche ( 14 – 17 Jahre )
4) fördernde Mitglieder

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme
entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 30.06. oder 31.12.des jeweiligen Kalenderjahres möglich.
Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des
Kalenderhalbjahres zugehen.
3. lst ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne
Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werde

– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
– wegen vereinsschädigendem Verhalten oder
– wegen groben unsportlichen Verhalten.

Über den Ausschluss hat der Vorstand zu befinden.
Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss
ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen diese
Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und
binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 3. Vorsitzenden
d) Finanzvorstand
e) Schriftführer
f) Sozialwart/Ehrenamtsbeauftragter
g) Medienbeauftragter
h) Sportlicher Leiter Damen- und Herrenfußball
i) Sportlicher Leiter Kinder- und Jugendfußball
j) Koordinator für Kinder- und Jugendfußball
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils
zwei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind
ehrenamtlich tätig.

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i.S.d. § 26 BGB durch mindestens zwei die in § 6
Nr. a – d aufgeführten Vorstandsmitglieder vertreten.
Die in § 6 Nr. a – d aufgeführten Vorstandsmitglieder haben die alleinige Vertretungsbefugnis für
Geschäfte des täglichen Bedarfs, die einen Betrag von 5000,– € nicht überschreiten dürfen.
Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung.
Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 und 32 BGB.
2. Der Finanzvorstand ist dem Verein für eine geordnete Kassenführung verantwortlich.
Nach Schluss eines Geschäftsjahres hat er den Kassenbericht vorzulegen.
Der Kassenbericht ist durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Mitgliederversammlungen
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
2. oder 3. Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von
mindestens 2 Wochen einzuberufen.
2. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen
eingehalten werden.
3. Die Tagesordnung zur Einberufung der Mitgliederversammlung muss auf der Internetseite
www.vfb-germania-wiesmoor.de und als Aushang öffentlich bekannt gegeben werden.

§ 10 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die
Versammlungsleitung durch den 2. oder 3. Vorsitzenden erfolgen.
2. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Versammlungsleiter gewählt werden, wenn hierfür
Gründe vorhanden sind.
3. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere
Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführt werden.
4. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der
Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, erhält.
5. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der
Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung oder die Auflösung
des Vereines ist.
Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter, sowie vom 1. u. 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.

§ 11 Datenschutz
1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern personenbezogene Daten, sowie
die folgende Daten erhoben: Adresse, Telefon- bzw. Handynummer, E-Mail Adresse.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
2. Als Mitglied des Niedersächsischen Fußballverbandes ( NFV ) und des LandesSportBundes muss
der V. f. B. Germania Wiesmoor die Daten seiner Mitglieder an diese und dem Deutschen
Fußballbund ( DFB ) weitergeben.
Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder auf der Homepage, der Vereinszeitschrift u.
im Schaukasten nur, wenn das Mitglied seine Einwilligung gegeben hat.

§ 12 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins
an die Stadt Wiesmoor, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden
hat.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

Focko Schoon                                         André Schoon